Wird der PKW abgeschleppt, kostet das dem Halter nicht nur Zeit und Nerven. Es steht in aller Regel auch ein saftiger Gebührenbescheid ins Haus, der schnell eine Höhe von mehreren hundert Euro erreichen kann. Im Folgenden erklären wir Ihnen, unter welchen Umständen ein PKW abgeschleppt werden darf und wie Sie dagegen rechtlich mittels eines Widerspruchs vorgehen können.
Widerspruch gegen Abschleppvorgang: Wann darf ein PKW abgeschleppt werden?
Ein PKW darf abgeschleppt werden, wenn er so abgestellt wurde, dass er andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet. Dies ist im Regelfall anzumerken beim „Zuparken“ einer Feuerwehreinfahrt oder eines Rettungsweges, beim Parken auf ausgewiesenen Rad- und Fußgängerwegen, aber auch, wenn das Auto in einer unübersichtlichen Kurve geparkt wurde. Weiterhin besteht ein Grund, der ein Abschleppen gesetzlich rechtfertigt, wenn der PKW im absoluten Halteverbot geparkt wurde. Im eingeschränkten Halteverbot gestaltet sich die Sachlage anders. Ein Abschleppen ist hier nur rechtmäßig, wenn durch das Parken eine Verkehrsbehinderung entsteht (siehe hierzu auch Verwaltungsgericht Köln, Aktenzeichen 20 K 8222/08).
Wer darf ein Auto abschleppen lassen?
Die alleinige Erlaubnis hierzu hat im öffentlichen Raum die Polizei. Auf privaten Grundstücken ist dagegen der Grundstückseigentümer durch Ausübung seines Hausrechts zur Veranlassung eines Abschleppvorgangs befugt. Auch der Mieter oder Pächter einer Fläche kann das Abschleppen veranlassen, wenn eine von ihm gemietete oder gepachtete Fläche widerrechtlich blockiert wird. Derartige Fälle kommen etwa dann vor, wenn PKW-Halter ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz von Einzelhändlern parken und die Nutzungsbedingungen der dortigen Parkplätze missachten.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Behörden, zu denen auch die Polizei gehört, müssen bei ihren dienstlichen Handlungen zu jeder Zeit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Hat zum Beispiel ein Fahrzeughalter eine Notiz im Auto hinterlegt, dass er nur kurz zwei Brötchen holen sei und in wenigen Minuten das Fahrzeug aus dem eingeschränkten Halteverbot entfernen werde, so wäre ein umgehend eingeleiteter Abschleppvorgang durch die Polizei unverhältnismäßig.
Der Halter müsste in diesem Beispiel aber konkret benennen, an welchem Ort er sich befindet, ebenfalls müsste sich dieser Ort in unmittelbarer Nähe des abgestellten Autos befinden. Polizeibeamte sind nicht angehalten, die gesamte nähere Umgebung nach dem Fahrzeughalter abzusuchen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Hamburg, Aktenzeichen 3 Bf 25/02).
Die Kosten des Abschleppens
Die Kosten, die dem Halter auferlegt werden, sind nicht einheitlich. Maßstab ist das Preisniveau vor Ort. Ein Abschleppunternehmen darf nicht nur die Transportkosten in Rechnung stellen, sondern auch Gebühren für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs erheben. Dieser Begriff der „Vorbereitung“ umfasst diverse Handlung, zum Beispiel die Überprüfung des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs, die Entsendung eines passenden Abschleppfahrzeugs, sowie die Prüfung des Innen- und Außenraums des PKW, um einen sicheren Abschleppvorgang zu gewährleisten sowie zur Dokumentation von Schäden. Wenngleich es keine bundesweit einheitlichen Gebühren gibt, sollten Sie sich auf eine dreistellige Gebührenforderung einstellen, wenn Ihr PKW abgeschleppt wurde.
Wie kann ich Widerspruch gegen einen Abschleppvorgang einlegen?
Ein Widerspruch gegen den Kostenbescheid ist an die Verwaltungsbehörde zu richten, am besten mit einer förmlichen Zustellungsurkunde per Post. Nennen Sie in Ihrem Anschreiben zunächst das Aktenzeichen des gegen Sie gerichteten Vorgangs. Anschließend führen Sie in der Begründung aus, warum der Abschleppvorgang Ihres Erachtens rechtswidrig war. Sie müssen hier insbesondere stichhaltig und nachvollziehbar begründen, warum die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist.
Prinzipiell gibt es zwei Argumentationsmöglichkeiten, auf die Sie Ihren Widerspruch stützen können: Zum einen können Sie versuchen, den Beweis zu führen, dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig war. Zum anderen können Sie sich, je nach den Umständen, z.B. darauf berufen, dass ein Halteverbot nicht ausreichend deutlich gekennzeichnet war. Bedenken Sie dabei, dass der oder die für Ihren Widerspruch zuständige SachbearbeiterIN die örtlichen Gegebenheiten und die zeitlichen Abläufe rund um den Abschleppvorgang nicht kennt.
Benennen Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben also alle relevanten Sachumstände, aber hängen Sie sich nicht an unwichtigen Details auf. Bleiben Sie bei Ihren Schilderungen stets bei der Wahrheit, um eventuell weitere juristische Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Im Internet kann man durch eine einfache Suche zahlreiche Musterschreiben für einen solchen Widerspruch finden. Diese können Sie kopieren und entsprechend Ihrem individuellen Fall anpassen.
Die Verwaltungsbehörde hat meinen Widerspruch verworfen – Was kann ich jetzt noch tun?
Hat die Verwaltungsbehörde Ihren Widerspruch ablehnend beschieden, bleibt Ihnen nur noch eine Klage vor dem für Sie zuständigen Verwaltungsgericht. An diesem Punkt sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Überlegen Sie sich an dieser Stelle des Verfahrens, ob Sie ein zeit- und kostenintensives Gerichtsverfahren über möglicherweise mehrere Instanzen zu führen bereit sind, um die infolge des Abschleppens gegen Sie erhobene Gebührenforderung zu abzuwehren.