Wirtschaft & Finanzen

Kündigung erhalten: Das sind die nächsten Schritte

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Die Kündigung in den Händen zu halten, ist für die meisten Arbeitnehmer zunächst einmal mit einem Schockzustand verbunden. Nach dem Lesen dieser Briefe wissen nicht alle gekündigten Personen auf Anhieb, welche Schritte als nächstes erforderlich werden. Als Anwalt für Arbeitsrecht aus Bremen gebe ich Betroffenen einen Überblick über die wichtigsten Schritte in den kommenden Tagen und Wochen nach der Kündigung des Arbeitsplatzes.

1. Der Arbeitsagentur die Kündigung melden

Der erste und zeitgleich wichtigste Schritt nach einer Kündigung führt zur Agentur für Arbeit. Erhält ein Arbeitnehmer Kenntnis über seine Kündigung, beginnt eine Frist von drei Werktagen, in denen die Arbeitsagentur Kenntnis von der Arbeitslosigkeit erhalten muss. Ausnahmen werden nur in sehr seltenen Fällen gewährt. Handelt es sich nicht um eine fristlose Kündigung, muss der Arbeitgeber akzeptieren, dass sich die gekündigten Angestellten auch in der Arbeitszeit auf den Weg zur Arbeitsagentur machen können.

Je schneller die Meldung erfolgt, umso einfacher ist es nach dem letzten Gehalt einen zeitnahen Übergang zur Zahlung des Arbeitslosengeldes zu sichern. Wird die gesetzliche Frist dagegen nicht eingehalten, können Sperrzeiten drohen und das ALG I erst mit Wochen oder sogar Monaten Verspätung auf dem Konto eintreffen.

2. Zwischenzeugnis einfordern

Nach einer langjährigen Betriebszugehörigkeit wächst auch die Kündigungsfrist an, die den Angestellten gesetzlich zusteht. Zwischen der Kündigung und dem Ausscheiden aus dem Unternehmen können mitunter mehrere Monate liegen. In diesem Zeitraum nutzt ein Großteil der gekündigten Personen die Chance nach einem neuen Arbeitsplatz Ausschau zu halten. Um die Arbeitsleistung bei dem derzeitigen Arbeitnehmer nachzuweisen, ist ein Zwischenzeugnis erforderlich.

Aus meiner Praxis als Arbeitsrecht Anwalt in Bremen kenne ich einige Unternehmen, die zunächst die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verweigern. Diese Weigerung hält der aktuellen Gesetzgebung nicht stand. Dieser Rechtssprechung sind sich auch die Arbeitgeber bewusst. Ein Gerichtsverfahren muss in diesem Punkt somit kaum ein Angestellter befürchten.

3. Mit dem Betriebsrat Kontakt aufnehmen

Der Kündigungsgrund in den enthaltenen Schreiben fällt oftmals vage aus. Mehr Hintergrundwissen ist dagegen beim Betriebsrat vorhanden. Der Betriebsrat sollte eine Stellungnahme des Unternehmens vorliegen. In diesem Schreiben müssen die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, dargestellt werden. Auf Basis dieser Stellungnahme können die gekündigten Mitarbeiter besser entscheiden, ob die Kündigung als gerechtfertigt erscheint oder nicht mit der eigenen Sicht auf die geschilderten Ereignisse übereinstimmt. Weigert sich das Unternehmen die Gründe für die Kündigung preiszugeben, kann darin ein Formfehler einer Kündigung bestehen. Das führt wiederum dazu, eine Grundlage zu besitzen, um die Kündigung anzufechten.

4. Den Resturlaub nehmen

Stehen den gekündigten Mitarbeitern noch Urlaubstage bis zum Kündigungstermin zu, kann ich als Arbeitsrecht Anwalt in Bremen nur dazu raten, diesen Resturlaub sofort nach dem Eingang der Kündigung zu nehmen. Die Auszahlung von Urlaubstagen oder Überstunden zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in etlichen Fällen mit Nachteilen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes verbunden. Nicht für die Einarbeitung des Nachfolgers zur Verfügung zu stehen, ist zudem kein triftiger Grund, dem Arbeitnehmer die Gewährung des Resturlaubs innerhalb der Kündigungsfrist zu verweigern.

5. Rechtmäßigkeit der Kündigung prüfen lassen

Sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung entstanden, ist es das richtige Vorgehen nach dem Betriebsrat auch einen Anwalt einzuschalten. Dieser Anwalt sollte mit den Gesetzen des Arbeitsrechts bestens vertraut sein. Diese Kompetenz zahlt sich insbesondere für Arbeitnehmer aus, die sich ungerechtfertigten Vorwürfen wie Diebstählen oder Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt sehen. Mit einem rechtskundigen Experten an der eigenen Seite, ist es leichter, eine lückenlose Beweiskette einzufordern, die nicht nur auf dem Flurfunk des Unternehmens oder Hörensagen basiert.

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