Wirtschaft & Finanzen

Rücktritt vom Kaufvertag: Suggest a Link und Informationen

rücktritt vom kaufvertrag
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Kann ich als Käufer von einem einmal geschlossenen Vertrag zurücktreten? Ja, das ist möglich. Einfach so und jederzeit? Nein. Durch das Internet sind wir gewöhnt, Bestellungen ohne Angabe von Gründen zurückzusenden.

Doch Käufe im Internet – oder am Telefon – sind sogenannte Fernabsatzverträge, hier haben Sie ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Wie ist es aber beispielsweise beim Schuhkauf im Laden? Wann ist hier ein Rücktritt möglich? Und wann lohnt es sich andere über einen „Suggest a Link“ zu informieren?

Suggest Link zum Thema Rückritt: Der Paragraf 323 Absatz I BGB

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass es den Parteien möglich sein muss, sich unter bestimmten Voraussetzungen von einem Vertrag zu lösen. Hierfür steht im Bürgerlichen Gesetzbuch eine zentrale Vorschrift, der Paragraf 323 Absatz 1 des BGB (unser Site Suggest).

„Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“

Der Vertrag

Die erste Voraussetzung gemäß diesem Paragrafen ist ein gegenseitiger Vertrag. Dem Autokauf beim Händler beispielsweise liegt ein solcher Vertrag zugrunde. Juristen nennen es einen Vertrag mit synallagmatischen Pflichten. Der Schuldner der einen Leistung (Geld) ist der Gläubiger des anderen (Autohändler) und umgekehrt. Der Grundsatz des “do ut des“ – ich gebe, damit du gibst – ist gewahrt. Ich gebe Geld und bekomme dafür ein Fahrzeug. Die Leistung, ein mangelfreies Gefährt, ist im Zweifelsfall sofort fällig. Bei einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften wie einer Schenkung ist der Rücktritt nicht anwendbar.

kaufvertrag
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Ist die Leistung vertragsgemäß?

Erfolgt die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß? Funktioniert beispielsweise die Schaltung nicht reibungslos, dann liegt ein Mangel vor. Bei diesem Autokauf handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, der vom Gesetzgeber geschützt wird. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten der Mangel, muss das Auto repariert oder umgetauscht werden. Der Gesetzgeber nimmt grundsätzlich zugunsten des Käufers an, dass das Problem bereits beim Gefahrübergang vorlag.

Eine Nacherfüllung ist nicht möglich

Paragraf 323 I BGB regelt Fälle, in denen eine Nacherfüllung grundsätzlich möglich ist. Paragraf 326 V BGB greift, wenn das nicht möglich ist. Bei einem Oldtimer geht beispielsweise zwei Monate nach Kauf der Motor kaputt. Es gibt keine Ersatzteile und ein Oldtimer kann – logischerweise – auch nicht wiederbeschafft werden. Dann ist ein Rücktritt ebenfalls möglich.

Rücktritt vom Kaufvertag: Die Fristsetzung und wann sie entfällt

Die Frist zur Nacherfüllung muss angemessen gesetzt werden, danach ist ein Rücktritt möglich. Erst wenn der Schuldner diese Frist zur Leistung oder Nacherfüllung verstreichen lässt, kann der Gläubiger den Vertrag beenden. In Ausnahmefällen kann der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten, zum Beispiel bei einem relativen Fixgeschäft. Was ist das? Käuferin A bestellt bei der Gärtnerei B einen Weihnachtsbaum, er soll pünktlich geliefert werden. Doch auch am 24. Dezember trifft der ersehnte Baum nicht ein.

Obwohl die Gärtnerei theoretisch den Weihnachtsbaum noch liefern könnte, darf Käuferin A ohne Fristsetzung zurücktreten. Ein Weihnachtsbaum nach Weihnachten ist nutzlos. Auch bei einem absoluten Fixgeschäft entfällt die Fristsetzung, hier kann die Leistung nicht mehr erbracht werden. Ein Beispiel ist der Taxifahrer A, der Gast B pünktlich zum Flugplatz bringen soll. Fahrer A kommt zu spät, der Flug ist weg. Der Rücktritt kann ohne Fristsetzung erfolgen. Außerdem ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert, also nicht zu einer Nachbesserung bereit ist.

Zusammenfassung

Es gibt einen gegenseitigen Kaufvertrag und die Leistungspflicht des Schuldners ist undurchsetzbar. Er hat nicht geleistet, eine Schlechtleistung erbracht oder eine Teilleistung, an der beim Gläubiger kein Interesse besteht. Die gesetzte Frist ist abgelaufen oder die Fristsetzung war entbehrlich. Der Rücktritt vom Vertrag darf nicht ausgeschlossen sein.

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